Satzung

Satzung des Kreisjugendrings Biberach e.V.

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1. PRÄAMBEL

Junge Menschen sind aufgerufen, in verantwortungsbewußtem Handeln ihren Beitrag zur Fortentwicklung der Demokratie in unserem Land, in Europa und weltweit in Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit und im Sinne internationaler Solidarität zu leisten.

Der Kreisjugendring als freiwillige Arbeitsgemeinschaft und Dachorganisation von Verbänden und Initiativen der organisierten Kinder- und Jugendarbeit, versteht seine Arbeit als lnteressenvertreter seiner Mitglieder. Er hält es für seine Pflicht, die Interessen junger Menschen in die politische Diskussion einzubringen und ihnen Gehör zu verschaffen.

Zunehmend raschere Wandlungsprozesse und komplexe gesellschaftliche Realitäten bedingen geradezu die Notwendigkeit, jungen Menschen echte Möglichkeiten zur demokratischen Selbstorganisation zu bieten. Lern- und Experimentierfelder, die eine partnerschaftliche Beteiligung an allen sie betreffenden Fragen garantieren, müssen geschaffen werden

Der Kreisjugendring Biberach tritt deshalb im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen als Vertreter seiner Mitgliedsorganisationen und von jungen Menschen für umfassende Beteiligungs-möglichkeiten von Kindern und Jugendlichen in allen gesellschaftlichen Bereichen ein.

Er tritt ein für die Stärkung des ehrenamtlichen Engagements in unserer Gesellschaft. Er tritt ein für die Erhaltung unserer natürlichen Lebensgrundlagen und das gleichberechtigte und partnerschaftliche Zusammenleben von Menschen, unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Nationalität und Religion.

Der Kreisjugendring bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung.

Der Kreisjugendring ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

Im Sinne eines umfassenden jugendpolitischen Mandats gibt sich der Kreisjugendring Biberach folgende Satzung:

2. ALLGEMEINES

§ 1 ARBEITSBEREICH, SITZ UND RECHTSFORM

1. Der Kreisjugendring Biberach e.V. arbeitet im Bereich des Landkreises Biberach und hat seinen Sitz in Biberach a.d.Riß.

2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Biberach eingetragen.

§ 2 ZWECK

1. Der Kreisjugendring Biberach e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des 3. Abschnittes des 2. Teils der jeweils gültigen Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig. Mitgliedsbeträge werden keine erhoben.

2. Der Kreisjugendring Biberach verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 AUFGABEN

Aufgabe des Kreisjugendrings ist die jugendpolitische Interessenvertretung.

1. Insbesondere die Interessenvertretung der in ihm zusammengeschlossenen Mitgliedsorganisationen.

2. Die Mitgliedsorganisationen zu unterstützen, junge Menschen zu kritischem Denken und Handeln in unserer Gesellschaft zu befähigen und ihre Bemühungen zur Demokratisierung aller gesellschaftlichen Bereiche zu fördern.

3. Darüber hinaus die Interessen von Kindern und Jugendlichen in allen sie betreffenden Bereichen gegenüber den politisch Verantwortlichen und in der Öffentlichkeit zu vertreten.

4. Gemeinsame Vorstellungen zu politischen Fragestellungen zu entwickeln und bei der Bewältigung von daraus resultierenden Aufgaben in unserem Gemeinwesen mitzuarbeiten.

5. Bei der Schaffung von Rahmenbedingungen mitzuwirken, die eine echte Beteiligung von jungen Menschen an politischen Entscheidungsprozessen ermöglichen.

6. Bei der Sozialplanung, insbesondere der Jugendhilfeplanung mitzuwirken, Einrichtungen und Freiräume für junge Menschen anzuregen und auf ihre Einrichtung hinzuwirken.

7. Er kann mit kreisüberschreitenden Arbeitsgemeinschaften, anderen Jugendringen und Einrichtungen der Jugendarbeit zusammenarbeiten, sowie mit den für die Jugendarbeit zuständigen öffentlichen Dienststellen im Kreisgebiet kooperieren.

Aufgabe des Kreisjugendrings ist die Organisation und Koordination

8. Gemeinsame, den Bedürfnissen der Mitgliedsorganisationen bzw. junger Menschen entsprechende Aktionen und Veranstaltungen anzuregen und zu fördern und ggfs. in Ergänzung der Angebote der Mitglieder durchzuführen.

9. Aus- und Fortbildungsprogramme zu initiieren und ggfs. in Ergänzung der Angebote der Mitglieder selbst durchzuführen.

10. Beratung und organisatorische Hilfestellung anzubieten.

11. Das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit von Jugendorganisationen bzw. junger Menschen zu fördern und durch Erfahrungsaustausch an der Lösung von Problemen mitzuwirken.

Aufgabe des Kreisjugendrings sind Dienstleistungen

12. Die Arbeit der Mitgliedsorganisationen bzw. die Arbeit mit jungen Menschen ideell und personell zu unterstützen.

13. Neue Formen der Kinder- und Jugendarbeit zu fördern und anzuregen.

14. Die dem Kreisjugendring zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel des Landkreises Biberach nach eigenen Kriterien an die Mitglieder zu verteilen.

Aufgabe des Kreisjugendrings ist die internationale Zusammenarbeit

15. Internationale Begegnungen zu fördern, zu initiieren und ggf. selbst durchzuführen.

16. Die Zusammenarbeit mit Jugendorganisationen anderer Regionen und Staaten anzuregen und zu fördern.

3. MITGLIEDER

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

1. Die Mitgliedschaft im Kreisjugendring Biberach ist freiwillig. Sie verpflichtet zur Mitarbeit.

2. Mitglied im Kreisjugendring können Jugendverbände, Initiativen, Arbeitsgemeinschaften und sonstige in der Jugendarbeit tätige Einrichtungen sein.

3. Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft im Kreisjugendring sind:

a) aktive Jugendarbeit und jugendpolitische Tätigkeit auf Kreisebene an mindestens zwei Orten im Landkreis;

b) mindestens 50 Mitglieder im Alter von 6 – 27 Jahren;

c) Nachweis einer mindestens einjährigen Jugendarbeit;

d) Nachweis einer Satzung;

e) Nachweis der Gemeinnützigkeit.

4. Stadt- und Ortsjugendringe mit ihren Untergliederungen, die gemäß KJHG öffentlich anerkannt sein müssen, bilden eine Arbeitsgemeinschaft.

5. Die direkte Mitgliedschaft der parteipolitschen Jugendorganisationen ist nicht möglich. Eine Mitgliedschaft kann nur über den Ring Politischer Jugend erfolgen.

6. Jugendorganisationen, die Sammelverbänden auf Kreis-, Landes- oder Bundesebene angehören, können keine Einzelmitgliedschaft erwerben.

§ 5 AUFNAHME UND AUSSCHLUSS VON MITGLIEDERN

1. Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Vorlage der in § 4 geforderten Unterlagen und Nachweisen an den Vorstand des Kreisjugendrings zu richten. Die Aufnahme erfolgt mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.

2. Der Austritt ist jederzeit möglich. Er muß schriftlich erklärt werden.

3. Die Mitgliedschaft erlischt bei Selbstauflösung des Mitglieds oder bei Wegfall einer der Voraussetzungen des § 4. Die Feststellung trifft die Mitgliederversammlung.

4. Der Antrag auf Ausschluß eines Mitglieds kann von jedem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesend stimmberechtigten Delegierten.

5. Ein Mitglied, dessen Delegierte/r mehr als dreimal hintereinander unentschuldigt einer Mitgliederversammlung ferngeblieben sind, kann vom Kreisjugendring ausgeschlossen werden.

6. Nach Ausschluß eines Mitgliedes kann dieses frühestens nach einem Jahr einen neuen Aufnahmeantrag stellen.

4. ORGANE UND ARBEITSGREMIEN

§ 6 ORGANE

Organe des Kreisjugendrings sind: die Mitgliederversammlung

der Vorstand.

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Delegierten der Mitglieder zusammen.
Dabei haben:

  • Verbände bis 500 Mitglieder — 1 stimmberechtigten Delegierten
  • Verbände bis 3000 Mitglieder — 2 stimmberechtigte Delegierte
  • Verbände über 3000 Mitglieder — 3 stimmberechtigte Delegierte.
  • Die Arbeitsgemeinschaften gemäß § 4 entsenden nach dem für Verbände gültigen Schlüssel stimmberechtigte Delegierte.

2. Die Mitgliederversammlung muß mindestens zweimal jährlich zusammentreten und ist in der Regel öffentlich. Die/der Vorsitzende lädt spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein.

3. Wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder unter Angabe eines Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich verlangt, muss die/der Vorsitzende diese Mitglieder-versammlung innerhalb von 28 Kalendertagen einberufen.

4. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Kreisjugendrings. Ihr obliegt insbesondere:

  • die Gesamtplanung für die gemeinsame Arbeit,
  • die Beschlussfassung über den Haushaltsplan, die Entgegennahme des Kassenberichts und des Rechenschaftsberichtes
  • die Wahl des Vorstands, der RevisorInnen und der AußenvertreterInnen,
  • die Beschlussfassung über Aufnahme bzw. Ausschlüsse von Mitgliedern gemäß § 5 der Satzung,
  • die Beschlussvorlage über die Gewährung von Zuschüssen,
  • die Beschlussvorlage der Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen,
  • die Feststellung der Geschäftsordnung.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und von der Hälfte der Mitglieder mindestens eine/ein stimmberechtigte/r Delegierte/r anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten gefasst. Bei Satzungsänderungen und bei Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Delegierten erforderlich.

§ 8 VORSTAND

1. Dem Vorstand gehören an: – die/der Vorsitzende

– die/der 1. stellvertretende Vorsitzende

– die/der 2. stellvertretende Vorsitzende

– der/die Schatzmeister/in

– der/die Schriftführer/in

– ein/e Beisitzerin

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren im rollierenden Turnus gewählt.

In Jahren mit ungerader Jahreszahl werden die/der :

  • stellvertretende Vorsitzende
  • SchriftführerIn
  • Beisitzer

In Jahren mit gerader Jahreszahl werden die/der :

  • Vorsitzende
  • 2. stellvertretende Vorsitzende
  • Schatzmeister

Für den 1. Vorsitzenden entsendet der betreffende Verband oder Arbeitsgemeinschaft eine/n neuen Delegierte/n.

Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Nachwahlen für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder gelten für die laufende Wahlperiode.

3. Der Vorstand ist verantwortlich für die Vertretung und laufende Geschäftsführung des Kreisjugendrings, im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die/der 1. und 2. stellvertretende Vorsitzende. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind besondere Vertreter/innen im Sinne des § 30 BGB. Der 1. Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt.

5. Der Vorstand oder eines seiner Mitglieder kann in einer außerordentlichen Mitglieder-versammlung auch innerhalb der Amtszeit mit 2/3 Mehrheit abberufen werden.

6. Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht.

5. FINANZEN

§ 9 GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 10 VERGÜTUNGEN

1. Die Ämter des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§ 11 KASSENPRÜFUNG

1. Die Prüfung der Bücher und der Kasse erfolgt mindestens einmal im Jahr durch die von der Mitgliederversammlung bestellten Revisorlnnen. Diese haben über die Buch- und Kassenprüfung einen Revisionsbericht zu geben. Ihre Amtszeit beträgt jeweils 2 Jahre, Wiederwahl ist möglich.

2. Die Revisorlnnen dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 12 AUFLÖSUNG

Der Kreisjugendring kann sich mit einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung, gleichzeitig mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder auflösen.

§ 13 VERWENDUNG DES VERMÖGENS

Bei Auflösung des Kreisjugendrings wird das Vermögen, das nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten verbleibt, dem Landkreis Biberach übertragen mit der Auflage, es ausschließlich zur Förderung der Jugendarbeit im Kreisgebiet zu verwenden.

6. VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

§ 14 VERSAMMLUNGSLEITUNG

1. Die/der Vorsitzende oder ein von ihr/ihm beauftragtes Vorstandsmitglied eröffnet, leitet und schließt die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen.

2. Zu Beginn sind die Zahl der Mitglieder, ihrer Delegierten, die Beschlussfähigkeit und die Tagesordnung festzustellen.

§ 15 PROTOKOLLFÜHRUNG

1. Von allen Sitzungen und Mitgliederversammlungen des Kreisjugendrings sind Ergebnisprotokolle zu fertigen und vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu beurkunden.

2. Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind allen Delegierten zuzusenden. Die Protokolle der Vorstandsitzungen sind den Vorstandsmitgliedern zuzusenden.

§ 16 ANTRÄGE

1. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich spätestens eine Woche vor der Sitzung beim 1. Vorsitzenden einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen kann ein Antrag zur Tagesordnung auch zu Beginn der Sitzung gestellt werden. Er kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden.

2. Anträge zum Verfahren (Geschäftsordnung) können vor und während der Debatte eingebracht werden, jedoch nicht nach Eröffnung der Abstimmung. Der Antrag zum Verfahren wird mit Vorrang vor der Sachdebatte behandelt. Nach Verfahrensantrag ist eine Gegenrede möglich. Dann ist abzustimmen.

§ 17 ABSTIMMUNGEN

1. Ein Gremium ist beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen hat jede stimmberechtigte Person eine Stimme. Eine Anhäufung mehrerer Stimmen auf eine Person ist nicht zulässig.

2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, sofern in der Satzung keine qualifizierte Mehrheit verlangt ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

3. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen, wird geheime Abstimmung beantragt, ist über diese abzustimmen, siehe hierzu § 17 Absatz 2.

§ 18 WAHLEN

1. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands erfolgt in getrennten Wahlgängen. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.

§ 19 INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt am 08.12.2014 in Kraft.